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§ 31 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 31 Käsearten
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:
- 1.
- Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der
- a)
- Wasser entzogen worden ist,
- b)
- Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und
- c)
- keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;
- 2.
- Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen
- a)
- Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,
- b)
- Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und
- c)
- Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;
- 3.
- Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei
- a)
- die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und
- b)
- keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;
- 4.
- Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die
- a)
- mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und
- b)
- verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse
- aa)
- zu Bändern oder
- bb)
- zu Strängen und Formen.
(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.
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Zitierungen von § 31 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 MilchPQV Allgemeine Anforderungen bei Käse
... Käsestandardsorte kennzeichnen. (2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den ...
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