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§ 33 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

2.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet,

3.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder

4.
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.





 

Frühere Fassungen von § 33 AgrarOLkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.03.2023Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 15.03.2023)
... eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 , § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die ... soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... Wörter „gilt diese Verordnung nicht" durch die Wörter „gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 , § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die ... soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ... durch die Wörter „Die Agrarorganisation" ersetzt. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, ...