(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abweichend von der in
§ 11, auch in Verbindung mit
§ 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfolgende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.
§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 23.04.2025) ... anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 ...
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61