§ 34 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 34 Maschinenkundige


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(2) Erforderlich sind Kenntnisse

1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,

2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,

3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,

4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie

5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch

1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,

2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,

3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder

4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,

5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder

6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022

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Frühere Fassungen von § 34 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 BinSchPersV Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
... wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,". 18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde" ...


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