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Kapitel 2 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§ 20 Medizinische Tauglichkeit



1Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. 2Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. 3Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.


§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit



(1) 1Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. 2Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.

(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.

(3) 1Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1

1.
eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder

2.
eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit

bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. 2Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(4) 1Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. 2Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. 3Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.




§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit



(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) 1Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. 2Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 3§ 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. 2Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.

(4) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuweisen hat. 2In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. 3Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1.

(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.


§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen



Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst" in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.


§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen



(1) 1Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.

(2) 1Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. 2Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. 3Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.




§ 25 Fahrzeit



(1) 1Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. 2Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. 3Fahrzeit wird in Tagen berechnet.

(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.

(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:

1.
Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;

2.
Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;

3.
Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum

a)
Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,

b)
Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,

c)
längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;

4.
Fahrgastschiffen;

5.
Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;

6.
schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.

(4) 1Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. 2Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden

1.
auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,

2.
auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder

3.
auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.

3Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.

(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.

(6) 1Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden

1.
auf Landeswasserstraßen sowie

2.
auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.

2Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.

(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.




§ 26 Nachweis der Fahrzeiten



(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.

(2) 1Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. 2Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;

2.
Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;

3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;

4.
Art der Beschäftigung;

5.
genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.

(3) 1Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. 2Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.

(5) 1Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,

2.
die konkreten Fahrzeiten und

3.
die Art der Beschäftigung.




§ 27 Anerkennung von Fahrzeit



(1) 1Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:

1.
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
von der zuständigen Behörde

a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)
eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder

c)
eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

2Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. 2Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.




§ 28 Schifferdienstbuch



(1) 1Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). 2Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) 1Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.

(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.

(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.

(6) 1Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. 2Hierzu hat sie

1.
vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,

2.
das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und

3.
das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin". 4Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.




Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal

§ 29 Decksleute



1Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1.
mindestens 16 Jahre alt sein und

2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.




§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1.
mindestens 15 Jahre alt sein und

2.
Folgendes vorweisen können:

a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b)
einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.




§ 31 Matrose und Matrosin



1Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

1.
entweder

a)
mindestens 17 Jahre alt sein,

b)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

c)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

2.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und

c)
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können

3.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und

c)
vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.




§ 32 Bootsleute



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1.
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

b)
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.




§ 33 Steuerleute



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

1.
entweder

a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

b)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2.
oder

a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3.
oder

a)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

b)
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.




§ 34 Maschinenkundige



(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(2) Erforderlich sind Kenntnisse

1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,

2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,

3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,

4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie

5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch

1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,

2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,

3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder

4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,

5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder

6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.




§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene



(1) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. 2Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.




§ 36 (aufgehoben)







Abschnitt 3 Führungsebene

§ 37 Erwerb des Unionspatentes



Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

1.
entweder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
eine Fahrzeit

aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.




§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent



(1) 1Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) 1Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

(4) 1Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. 2Die Zusatzprüfung umfasst

1.
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und

2.
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

3Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.




§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses



(1) 1Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

3.
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4.
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5.
für

a)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb)
einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.

2Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

(2) 1Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1.
der Kieler Förde,

2.
der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3.
der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4.
der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5.
der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. 2Zusätzlich muss die Person

1.
ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2.
mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3.
eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1.
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2.
im Saisonbetrieb fahren.

(4) 1Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2Unzuverlässig ist insbesondere,

1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.




§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses



(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) 1In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,

3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,

5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften", „Betrieb des Fahrzeugs", „Wartung und Instandhaltung" und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz" der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.




Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar



(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

c)
einen Sportbootführerschein und

2.
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) 1Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) 1Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1.
1Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. 2Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

2.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.

3.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.

2Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.


§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken



(1) 1Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein,

2.
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten

a)
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie

b)
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und

3.
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.

2Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. 3Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.




§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen



(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein und

2.
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.




§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände



Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss

1.
verfügen über ein Unionspatent,

2.
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und

3.
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.


§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken



(1) 1Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.

(2) 1Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.




Abschnitt 5 Sicherheitspersonal

§ 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.


§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas



(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.




§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.




§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.




§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



1Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. 2§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.




§ 51 Atemschutzgerättragende Personen



(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.


§ 52 Durchführung der Prüfungen



Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.




Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen

§ 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung



Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich nach Anlage 21.


§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige



1Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.




§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme



(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

1.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),

2.
der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,

3.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;

2.
das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;

3.
die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

1.
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2.
ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3.
Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;

4.
die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5.
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;

6.
die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

(5) 1Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3§ 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.




§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige



Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

1.
die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

a)
bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,

b)
bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;

2.
die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;

3.
die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;

4.
die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.




§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige



(1) 1Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

(2) 1Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

1.
widerrufen oder

2.
aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

2Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.




§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen



(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. 2Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.