§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
1Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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