(1) Die
§§ 1 und
2,
§ 5 Absatz 3,
§ 6 Absatz 2 und 3,
§ 9 Absatz 2,
§ 10 Absatz 4 und 5,
§ 15 Absatz 3 und 4,
§ 19 Absatz 2,
§ 20 Absatz 2 und 3,
§ 23 Absatz 2,
§ 24,
§ 27 Absatz 2,
§ 28,
§ 31 Absatz 2,
§ 33 Absatz 1 sowie die
§§ 34 und
35 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343