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§ 36 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 36 Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag



(1) 1Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung der in diesen Fällen bestehenden Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
der Geschäftsführung des Kreditdienstleistungsinstituts Anweisungen erteilen und

2.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder die Ausübung beschränken.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditdienstleistungsinstitut erlassen,

3.
die Schließung des Kreditdienstleistungsinstituts für den Verkehr mit Kreditkäufern oder Kreditnehmern anordnen und

4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut bestimmt sind, verbieten.

2§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Wird ein Kreditdienstleistungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. 2Die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 3Soweit Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 4Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 6 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 5Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. 6Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Kreditdienstleistungsinstituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 nicht erfolgversprechend erscheinen. 7Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. 8Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. 9Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. 10Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.

(4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf Kreditdienstleistungsinstitute entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Kreditdienstleistungsinstitute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. 3Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 3 Satz 7 entsprechend.

(6) 1Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. 2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.



 

Zitierungen von § 36 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 Absatz 4, sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 1 erfüllt hat. (2) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das ...
§ 42 KrZwMG Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
... 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ...
§ 43 KrZwMG Strafvorschriften
...  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. (3) Handelt der ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
...  7. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 , b) § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Zeitaufwand 30.6 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 36 KrZwMG )   30.6.1 Maßnahmen, wenn die Erfüllung ... Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist ( § 36 Absatz 1 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.6.2 Maßnahmen zur Vermeidung ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung ( § 36 Absatz 2 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.7 Anordnung, um eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... Zeitaufwand 30.6 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 36 KrZwMG )   30.6.1 Maßnahmen, wenn die Erfüllung ... der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist ( § 36 Absatz 1 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.6.2 Maßnahmen zur Vermeidung ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung ( § 36 Absatz 2 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.7 Anordnung, um eine ...