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Abschnitt 3 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 3 Führungsebene

§ 37 Erwerb des Unionspatentes



Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

1.
entweder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3.
oder

a)
mindestens 18 Jahre alt sein,

b)
eine Fahrzeit

aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.




§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent



(1) 1Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) 1Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

(4) 1Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. 2Die Zusatzprüfung umfasst

1.
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und

2.
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

3Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.




§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses



(1) 1Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

3.
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4.
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5.
für

a)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb)
einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.

2Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

(2) 1Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1.
der Kieler Förde,

2.
der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3.
der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4.
der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5.
der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. 2Zusätzlich muss die Person

1.
ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2.
mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3.
eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1.
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2.
im Saisonbetrieb fahren.

(4) 1Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2Unzuverlässig ist insbesondere,

1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.




§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses



(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) 1In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,

3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,

5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften", „Betrieb des Fahrzeugs", „Wartung und Instandhaltung" und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz" der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.