(1)
1Die nach
§ 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach
§ 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres.
2Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach
§ 37c Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach
§ 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
(3) 1Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. 2Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt. g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 37i Eintragung in die ... Leistung erst nach der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben." 13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt: „§ 37h Mechanismus zur ... Zahlung der Gebühr bekannt geben." 13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; ... 13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt: „ § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung ... nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen." 14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt: ...