§ 38c - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden


§ 38c hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn

1.
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder

2.
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.

2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. 3In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 38c AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 05.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 83 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38c AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38c AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AufenthV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2011)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 83 SchriftVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  In § 38c Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... von Forschungseinrichtungen § 38b Aufhebung der Anerkennung § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den ... die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten. § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den ... b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: „1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst: „§ 38c Mitteilungspflichten von ... geändert: a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst: „ § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den ... und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen." 6. § 38c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird." 4. In § 38c Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „hat," das Wort „vorzeitig" eingefügt. 5. ...


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