(1) 1Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. 2Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
(2) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,
- 1.
- Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
- 3.
- festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
- 4.
- im Zusammenhang mit dem in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen,
- 5.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten.
(3) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
(5) 1Der Beirat hat zwölf Mitglieder. 2Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag
- 1.
- des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 2.
- des Bundesrates,
- 3.
- der Hochschulrektorenkonferenz,
- 4.
- der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
- 5.
- des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 6.
- des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 7.
- des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
- 8.
- des Deutschen Industrie- und Handelskammertags,
- 9.
- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,
- 10.
- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,
- 11.
- des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.
(7)
1Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich.
2Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes erstattet.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54