(1) 1Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
- 1.
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
- 3.
- für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
- 4.
- für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
- 5.
- für
- a)
- das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- aa)
- ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
- bb)
- einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
- cc)
- ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
- b)
- das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
besitzen.
2Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2) 1Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
- 1.
- der Kieler Förde,
- 2.
- der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
- 3.
- der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
- 4.
- der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
- 5.
- der Ems unterhalb des Emdener Hafens
berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben.
2Zusätzlich muss die Person
- 1.
- ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
- 2.
- mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
- 3.
- eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
- 1.
- in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
- 2.
- im Saisonbetrieb fahren.
(4) 1Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2Unzuverlässig ist insbesondere,
- 1.
- wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
- 3.
- wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105