§ 39 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:

1.
die Gebotstermine,

2.
das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für in dem jeweiligen anderen Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf; das der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt jährlich zu installierenden Leistung von Anlagen nicht überschreiten,

3.
dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht,

4.
ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,

5.
abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,

6.
eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Bekanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 genannten Angaben,

7.
eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von § 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenanlagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,

8.
dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf einen Referenzstandort beziehen muss,

9.
zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,

10.
zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land und an Nachweise hierfür, insbesondere für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese mit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet vergleichbar sein sollen,

11.
die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Absatz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von § 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und Pönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten und 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dürfen,

12.
im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von § 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Prozent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent nicht überschritten werden darf,

13.
Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regionalen Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration ins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Verankerung von Projekten,

14.
das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 13 Absatz 2,

15.
die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Absatz 2 und 3,

16.
den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige Höchstwert regional oder nach der Standortgüte differenziert werden darf, aber kein Höchstwert den Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes überschreiten darf,

17.
unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen von Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden darf,

18.
die Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unterschreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf, und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets,

19.
für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbedingungen und weitere Voraussetzungen und Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteursvielfalt zu erhalten,

20.
die Berechnung des anzulegenden Werts abweichend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach § 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung von Überförderung und zur regionalen Steuerung,

21.
die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land abweichend von den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten darf,

22.
die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nichtrealisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und 32 Monate nicht überschreiten darf,

23.
zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,

24.
abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei der ausschreibenden Stelle entspricht,

25.
die maximale Größe der Freiflächenanlagen abweichend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,

26.
die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Absatz 5,

27.
die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse,

28.
die Berechnung der Höhe der Marktprämie abweichend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass statt der jeweiligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden Staaten die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie bildet und die Berechnung und das Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezifischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Anlage zu dieser Verordnung erfolgt,

29.
abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine geringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei negativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten Strom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur Bestimmung der Stunden mit negativen Preisen,

30.
weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch, insbesondere, dass die Anforderungen des § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingehalten werden müssen,

31.
die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets zuständige ausländische Stelle und die Form und das Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs,

32.
die ausschreibende Stelle und die ausländische Stelle sowie die jeweils von der ausländischen Stelle zu übernehmenden Aufgaben,

33.
abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung eines Teils oder aller Aufgaben der ausschreibenden Stelle durch eine andere private oder öffentliche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschreibung,

34.
dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung an Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine andere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt,

35.
abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten, und

36.
die für die Veröffentlichung der Berechnung nach Nummer 3 der Anlage zuständige Stelle.

(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 39 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 19 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GEEV Ausschreibungen
... Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu ... führt das Ausschreibungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmungen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestimmungen getroffen ...
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... für die Zahlung nach § 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 39 festgelegt worden sind, 7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach ... sind, 7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 8. die Höhe der ... 11. abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 12. die Angabe, ob ...
§ 6 GEEV Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2021)
... in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen ... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und 7. weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39 festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 ...
§ 10 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2021)
... wenn 1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten ...
§ 18 GEEV Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land (vom 01.01.2021)
... Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen ...
§ 19 GEEV Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
... im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibungen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wird. In diesem ...
§ 24 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (vom 01.01.2021)
... 3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird, ...
§ 32 GEEV Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
... Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle ... im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. (3) Der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 19 EnLABG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter „die Entschädigung nach § 15 des ...


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