Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 87 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l eingefügt:
- 2.
- In § 291b Absatz 1d Satz 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder im Implantateregistergesetz" eingefügt.
- 3.
- § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes."
- 4.
- Dem § 299 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten."
- 5.
- § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes."
- 6.
- § 304 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet hat."
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „verpflichtet," die Wörter „den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln sowie" eingefügt.