-
- „§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden."
- 1.
- In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
- 2.
- § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die
§§ 833a und 907 der
Zivilprozessordnung entsprechend."
- 3.
- § 314 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" durch die Wörter „gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Absatz 5" durch die Angabe „§ 835 Absatz 4" ersetzt.
- 4.
- § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l" durch die Angabe „§ 907" und das Wort „angeordnet" durch das Wort „festgesetzt" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist."
- 5.
- In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zwangsverwalterordnung" durch das Wort „Zwangsverwalterverordnung" ersetzt.
- 6.
- In § 319 wird die Angabe „§§ 850 bis 852" durch die Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden ...