(1)
1Die
§§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.
(2)
1Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des
§ 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen.
2Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach
§ 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen.
3Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen.
4§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280