Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

Teil 2 Befähigungen

Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar



(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

c)
einen Sportbootführerschein und

2.
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) 1Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) 1Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1.
1Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. 2Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

2.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.

3.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.

2Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.


§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken



(1) 1Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein,

2.
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten

a)
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie

b)
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und

3.
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.

2Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. 3Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.




§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen



(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein und

2.
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.




§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände



Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss

1.
verfügen über ein Unionspatent,

2.
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und

3.
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.


§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken



(1) 1Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.

(2) 1Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.