§ 42 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
- 1.
- zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,
- 3.
- zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,
- 4.
- zum Zuschlagsverfahren nach § 18,
- 5.
- zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,
- 6.
- zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,
- 7.
- zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und
- 8.
- zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.
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interne Verweise§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025) ... einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder ...
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung (vom 07.11.2025) ... oder elektronisch stattfindet, und 9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42 , soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202
Artikel 1 KapResVÄndV ... einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder ... oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint." 2. In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise ...
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