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§ 43l - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) 1Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze. 2Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. 3Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. 3Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 4Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. 5Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. 6§ 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. 7Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. 2§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. 2Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. 3Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. 4Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. 2Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 84 m.W.v. 2. April 2026
Frühere Fassungen von § 43l EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43l EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43l EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43f EnWG Änderungen im Anzeigeverfahren (vom 23.12.2025)
... von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 , 2. Umbeseilungen, 3. Zubeseilungen oder 4. standortnahen ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 02.04.2026)
... der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung Anwendung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 ,". bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ... die Zwecke" die Wörter „des § 43 und" eingefügt. 15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 16. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... liegt allein bei der zuständigen Behörde." 20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Errichtung von Wasserstoffleitungen ...
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie". b) Nach der Angabe zu § 43l wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 ... 35 des Baugesetzbuchs befinden," eingefügt. 4. In § 43l Absatz 7 wird die Angabe „§ 1 Nummer 14" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 ... „§ 1 Satz 1 Nummer 14" ersetzt. 5. Nach § 43l wird folgender § 43m eingefügt: „§ 43m Anwendbarkeit von Artikel ...
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 5 WasserstoffBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." 5. § 43l wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz ... der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... oder Letztverbrauchern". l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe zu § 43l eingefügt: „§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von ... der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe zu § 43l eingefügt: „ § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen". m) Nach der Angabe zu ... und für Verbraucherschutz" eingefügt. 47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt: „§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von ... 47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt: „ § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen (1) Der Begriff der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden." 19. In § 43l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2025" gestrichen und werden nach dem Wort ...
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