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§ 48 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.





 

Frühere Fassungen von § 48 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird." 26. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses ... festgelegt wird." 26. § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die ...