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Abschnitt 5 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen

Abschnitt 5 Sicherheitspersonal

§ 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.


§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas



(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.




§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.




§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.




§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt



1Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. 2§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.




§ 51 Atemschutzgerättragende Personen



(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.


§ 52 Durchführung der Prüfungen



Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.