§ 4 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen



1Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn

1.
die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,

2.
die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder

3.
für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.

2Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. 3Das Sachverständigengutachten ist der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. 4Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon unberührt.



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