Artikel 4 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FinDAG § 4, § 4e, § 6, § 9, § 10b, § 11a (neu), § 12, § 16, § 16b, § 16d, § 16l (neu), § 16l, § 16m, § 16n, § 16o, § 16p, § 16q, § 16r, § 18b (neu), § 24 (neu), mWv. 1. Januar 2022 § 15

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt".

b)
Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16q Festsetzungsverjährung

§ 16r Zahlungsverjährung

§ 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge".

c)
Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle".

2.
Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen."

3.
Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt."

6.
§ 10b wird wie folgt gefasst:

§ 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen."

7.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt

(1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes tätigen, die

1.
an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zum Handel zugelassen sind,

2.
von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften" (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, oder

3.
durch Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,

oder die sich auf Finanzinstrumente nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.

(2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien

1.
abweichend von Absatz 1 den Handel in weiteren Finanzinstrumenten und weitere Finanztransaktionen zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen und der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäftigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkonflikt durch private Finanzgeschäfte zu befürchten ist, und

2.
Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erstmaliger Anwendung dieser Regelung oder ohne ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für deren Veräußerung.

(3) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken.

(4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden."

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.

(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

9.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62)" ein Komma eingefügt.

b)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung".

c)
Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r" durch die Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s" ersetzt.

11.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Bilanzkontrollemittenten (Aufgabenbereich Bilanzkontrolle)".

b)
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder drei" gestrichen.

12.
In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k" durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt.

13.
Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt:

§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

(4) Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft."

14.
Der bisherige § 16l wird zu § 16m.

15.
Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k" durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt.

16.
Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o bis 16s.

17.
Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.

(1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.

(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten

1.
diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. sind und

2.
andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Nummer 1 genannt sind.

Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:

1.
Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.

2.
Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

3.
Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen dem Direktionsrecht der Bundesanstalt.

(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

2.
Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

3.
Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

4.
Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.

5.
Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.

(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat.


(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten."

18.
Folgender § 24 wird angefügt:

§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle

(1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letztmals auf die Umlageerhebung und Haushaltsführung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c ist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten von Prüfungen anzuwenden.

(2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung erforderlich sind und nach dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.

(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kosten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr 2022 nicht anzuwenden.

(4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren Jahresabschluss sowie eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kosten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten gemäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Einrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

(6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat Überzahlungen aus der nach Absatz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr 2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Absatz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung gefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen.

(8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023 ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung abgerechneten Umlagejahres einzubeziehen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022 und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle ist."

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Zitierungen von Artikel 4 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 FISG Inkrafttreten
...  1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 4 und 6 bis 16, 2. Artikel 4 Nummer 9 , 3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6, 4. Artikel 6 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 21 SchwFinBG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 1 Satz ...


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