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Abschnitt 2 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen



(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.


§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen



(1) 1Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.


§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen



(1) 1Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:

1.
Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,

2.
Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert nach Bundesländern,

3.
1Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

2Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. 3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. 4Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.

(2) 1Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:

1.
Jahresumsatz des Vorjahres,

2.
Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und

3.
Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. 4Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben.