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Abschnitt 2 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
(1) 1Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
(1) 1Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:
- 1.
- Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,
- 2.
- Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats,
- 3.
- 1Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(2) 1Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:
- 1.
- Jahresumsatz des Vorjahres,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und
- 3.
- Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14484/b39038.htm
