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§ 4 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

§ 4 Antragsinhalt



(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.

(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.

(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

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Zitierungen von § 4 ÖLG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÖLG-DV Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
... erlassenen Rechtsverordnung beizufügen. (3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4 , §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 ...
§ 15 ÖLG-DV Kontrollstellenpersonal
... Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. (6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert ...
§ 17 ÖLG-DV Zulassung
... nachzuweisen, wie die Befähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die ... wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. § 4 Absatz 4 gilt ...