(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
(2) Das Verbot gilt nicht
- 1.
- für den Fall, dass eine Tötung der Küken
- a)
- nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- b)
- im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
- 2.
- für nicht schlupffähige Küken,
- 3.
- für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und
- 4.
- für Küken,
- a)
- die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
- b)
- deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
- 1.
- einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
- 2.
- einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024) ... 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ...
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1826; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 TierSchGKTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c (1) Es ist verboten, Küken von ... 1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „ § 4c (1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu ...