§ 50 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung


§ 50 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von

a)
Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,

b)
Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas

als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,

2.
Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,

3.
den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Juli 2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27 m.W.v. 12. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 50 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 311 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 50 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
... enthält, b) § 29 Absatz 3, c) § 49 Abs. 4 oder § 50 , d) § 50f Absatz 1, e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Drittes Verstromungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 3. VerstromG Zuschüsse für eine Verstromungsreserve (vom 08.09.2015)
... die ein Zuschuß nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes. (5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 2 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Angabe „§ 19" und die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 50 " ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch ... In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 50a Maßnahmen zur ... 1 werden die Wörter „in Deutschland gelegen sind und" gestrichen. 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ... mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60" ersetzt. 5. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j eingefügt: „§ 50a ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, §§ 50 , 51 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 3, der Überschrift zu § 61, ...

Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 5 KSpGEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  „19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz". 2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „einer Rechtsverordnung nach" gestrichen und wird nach der Angabe „§ 50 " ein Komma eingefügt. ccc) Die folgenden Buchstaben d und e werden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 311 10. ZustAnpV Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 6. In den §§ 50 , 51 Absatz 1 und 2 Satz 2, den §§ 53, 54a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz ...


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