(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
- 1.
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- 2.
- die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach
§ 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.