(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der
Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in
Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des
§ 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.