§ 5b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten


§ 5b hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. 2Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. 3Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 5b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 2 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2543
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 12.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 EnWG Organisation (vom 17.03.2026)
... mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4, 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
...  (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder". 8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Personen, die beruflich ... mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4, 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 2 MarktTrStromG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten". b) Nach der Angabe ... § 95b Strafvorschriften". 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, ... 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten (1) Personen, die ... in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4," eingefügt. 7. Dem § 65 wird ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder 2. entgegen ...

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 17 NIS2-RLUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5b die folgende Angabe eingefügt: „§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und ... und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen". 2. Nach § 5b werden die folgenden §§ 5c bis 5e eingefügt: „§ 5c ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4, 14. Entscheidungen hinsichtlich der ...

Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271
Artikel 2 2. NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes *)
... (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...


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