§ 60 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen


§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, soweit

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt werden darf, oder

3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schützende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.

2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) 1Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 2Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(3) 1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(6) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde dies den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

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Zitierungen von § 60 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten. (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend. (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch ...
§ 107 ZFdG Verordnungsermächtigung
... § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3, 3. § 60 Absatz 3 Satz 2 , 4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und 5. § 94 Absatz 3 Satz 5  ...


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