(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
- 1.
- das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
- 2.
- die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
- 3.
- das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
- 4.
- die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
- 5.
- das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
- 6.
- den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
- 7.
- die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
- 8.
- die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
- 9.
- die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,
- 10.
- Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie
- 11.
- die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682