§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.
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Zitat in folgenden NormenIdentifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Dateisystemführungspflicht der ... Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „ § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden". c) Die Angabe ... die Wörter „auslesen und" gestrichen. 9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateienführungspflicht" durch das Wort ... durch das Wort „Dateisystemführungspflicht" ersetzt. 10. In § 62 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt. ...
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