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§ 63 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 63 Mehrfache Anwendung



(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.

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Zitierungen von § 63 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3. § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 4. § 63 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 5. § 67 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 6. ...