Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 63 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.
Anzeige
Zitierungen von § 63 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3. § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 4. § 63 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 5. § 67 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 6. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/63_VSAG.htm
