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§ 64 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige



(1) 1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. 3Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.

(2) 1Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. 2Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.

(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.

(4) 1Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 2Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

 
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Zitierungen von § 64 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal (vom 14.04.2023)
... für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist. (2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64 , 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV 27 108 Umtausch alter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64 , 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV 27 108 Umtausch alter  ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Betriebsebene oder des Maschinen- personals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64 , 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV 27  ...