Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 65 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 65 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung



(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 27 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann.

(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend.



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