(1)
1Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychotherapeutischen Prüfung durchgeführt.
2Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 in Anspruch nehmen.
3Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach
§ 63 ablegen können.
(2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.
(3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(4) Soweit in
§ 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die
§§ 24 bis 26,
29 bis 31 und
46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 6 erteilt.
(6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheinigung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung möglich ist.