§ 66b - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung


§ 66b hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2028 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

(2) 1Eine studierende Person, die eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages in Textform für die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. 2Durch den Vertrag wird die Einrichtung nach Satz 1 zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die studierende Person verpflichtet.

(3) 1Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

2.
Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,

3.
die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,

4.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

2§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. 3Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 66b PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 2 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 66b PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66b PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 2 PflFAssGEG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung." 18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und nach der Angabe „Vertrages" ...
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische ... hochschulischen" eingefügt. 15. Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt: „§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer ... Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt: „ § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische ...


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