§ 68 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften


§ 68 hat 7 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. 2Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1.
bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,

2.
bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,

3.
bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,

4.
bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,

5.
bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und

6.
bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.

3Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. 4Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 68 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 335
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 13 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 24.03.2006 BGBl. I S. 558
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 68 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes". j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 (weggefallen)". k) Die ... j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 (weggefallen) ". k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:  ... II" oder „Sozialgeld" verwendet werden." 47. § 68 wird aufgehoben. 48. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung §§ 68 bis 70 (weggefallen)". 2. § 67 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 13 SozSchPG II Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; ... durch die Wörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie" ersetzt. 3. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus ... ersetzt. 3. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; ...
Artikel 18 SozSchPG II Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
...  „(7a) Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b ist § 68 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Abweichende Leistungserbringung in ... geändert: a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften". b) Die Angabe ... Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt," ersetzt. 10a. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Abweichende Leistungserbringung in ... erbringt," ersetzt. 10a. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften Ist eine ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „31. März 2021" ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März bis 31. Juli 2020" durch die Wörter „1. ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt: „§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze  ... Buch beschränkt." 53. § 66 wird aufgehoben. 54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung ...

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 1 SozSchPG III Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus ... b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". c) Die ... 2021 begonnen haben," eingefügt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zusammenarbeit mit anderen Behörden". n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 ... Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie ... die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV
... 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) neu gefasst worden ist, - des § 68 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 13 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai ...
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 29.09.2020)
... genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz ...


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