(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach
§ 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach
§ 4 regelmäßig überprüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach
§ 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach
§ 4 nicht eingehalten wird.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach
§ 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach
§ 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach
§ 5 nicht nachgewiesen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung ... werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6 . 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ... Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte ... Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem 14. ...
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156