(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.
(3)
1Für Geschädigte, die weder nach dem
Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß
§ 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
§ 74 Nummer 1 und
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
2§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die übrigen Leistungen nach
§ 75 und
§ 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.
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Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408