Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 79 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung



(1) 1Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

(2) 1Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. 2Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.

(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F" gekennzeichnet.

(4) Ergänzt die besondere Berechtigung

1.
einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,

2.
einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.



 

Zitierungen von § 79 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 28 BinSchPersV (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
Anlage 29 BinSchPersV (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 ... nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV 129 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
...  1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 ... nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV 129 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
...  1071 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79 , 80, 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV 89 ... nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV 129 1077 Erteilung oder Verlängerung eines  ...