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Unterabschnitt 2 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung

Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene

Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher

§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen



(1) 1Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.

(2) 1Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. 2Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.

(3) Erteilt werden

1.
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,

2.
das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,

3.
das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,

4.
das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,

5.
das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.

(4) 1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. 2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.




§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung



(1) 1Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

(2) 1Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. 2Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.

(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F" gekennzeichnet.

(4) Ergänzt die besondere Berechtigung

1.
einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,

2.
einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.


§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms



(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

(2) 1Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt,

2.
ihre Identität nachweist,

3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

2Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.




§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes



(1) 1Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. 2Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.

(2) 1Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. 2Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.

(3) 1Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. 2Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 3Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.




§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses



(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.




§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen



(1) 1Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. 2Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.

(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.


§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches



Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.