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§ 79 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft



Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der

1.
ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann,

2.
von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und

3.
eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.

 
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Zitierungen von § 79 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ist; 85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt; 86. Versicherungsforderung: eine ...
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... ist Frankfurt am Main. (6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder ...
§ 77 VSAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
... alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die ...