Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 79 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 wird in 3 Vorschriften zitiert
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
Anzeige
Zitierungen von § 79 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ist; 85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt; 86. Versicherungsforderung: eine ...
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... ist Frankfurt am Main. (6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder ...
§ 77 VSAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
... alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/79_VSAG.htm
