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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 78 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
§ 78 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde,
- 1.
- das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder
- 2.
- ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern,
(2) 1Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, muss der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 so durchgeführt werden, dass
- 1.
- die Vermarktung so transparent wie möglich ist und die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch dargestellt werden;
- 2.
- die Vermarktung weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch zu einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führt;
- 3.
- bei der Vermarktung Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
- 4.
- bei der Vermarktung keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
- 5.
- bei der Vermarktung der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung getragen wird;
- 6.
- bei der Vermarktung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
(3) Eine Offenlegung der Vermarktung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellt, dass die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.
(5) 1Weicht bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. 2Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein aufgrund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
Zitierungen von § 78 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 VSAG Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
... Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich. Andere als die in § 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht ...
§ 85 VSAG Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
... der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90; 10. finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/78_VSAG.htm
