Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 80 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren.
(2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- 1.
- bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt,
- 3.
- darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und
- 4.
- bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde.
(3) Soweit die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 80 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 VSAG Betrieb des Brückenunternehmens
... an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern. (2) § 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. Der Betrieb des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/80_VSAG.htm
