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§ 80 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft



(1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren.

(2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

1.
bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde,

2.
werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt,

3.
darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und

4.
bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde.

(3) Soweit die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 entsprechend.

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Zitierungen von § 80 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 VSAG Betrieb des Brückenunternehmens
... an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern. (2) § 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. Der Betrieb des ...