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§ 7 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) 1Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 5§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 7 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 |
| aktuell vorher | 06.05.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
| aktuell | vor 01.01.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GAPKondV Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen (vom 06.05.2025)
... 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde, 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des ...
§ 10 GAPKondV Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (vom 06.05.2025)
... 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde, 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
Artikel 1 3. GAPKondVÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet." 2. § 7 Absatz 3 wird gestrichen. 3. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 ...
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 2 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Sofern Dauergrünland ohne ...
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