§ 80 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms


§ 80 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

(2) 1Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt,

2.
ihre Identität nachweist,

3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

2Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023

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Frühere Fassungen von § 80 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 80 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 1063 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses" ersetzt. 43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat." 33. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildungsprogramms" die Wörter „oder eines ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV  ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 1063 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV 129 ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80 , 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV 89 ...


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