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§ 83 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten



(1) 1Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. 4Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.

(2) 1Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. 2Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. 3§ 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. 2Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.



 

Zitierungen von § 83 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 StromVKG Zuschlagsverfahren
... Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 ...